Regelung zu Prüfungsvorbehalten

Liebe Studies,
wir möchten uns noch einmal ganz herzlich bei Euch allen bedanken, dass Ihr so zahlreich an unserer Umfrage bezüglich des Praktikums teilgenommen habt.
Unter Aktuelles wurde eine Regelung zu dem Problem veröffentlicht. Wir finden, dass es sich hierbei um eine gute Lösung handelt:


Regelungen zu den Prüfungsvorbehalten in §4 PO BASA im Prüfungszeitraum Ende SoSe 2022
10.03.2022 – 11:06 Uhr
Erstellt von Sara Stieldorf

Für die beiden Module 8 und 9 gilt laut PO BASA, §4, dass ein abgeschlossenes Praktikum I (Modul 13) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist.

Abweichend für den Prüfungszeitraum Ende SoSe 2022 gilt:

Studierende, die aufgrund der Corona Pandemie in der vorlesungsfreien Zeit im Wintersemester 2021/22 noch kein Praktikum I absolvieren konnten, dies aber in der vorlesungsfreien Zeit im Sommer 2022 nachholen, können mit der Anmeldung zur Prüfung auf Antrag für die Prüfungen im Modul 8 und Modul 9 zugelassen werden. Als Nachweis gilt die Vorlage der Bestätigung des Praktikumsplatzes im Sommer 2022.

Für das Modul 14a gilt laut PO BASA, §4, dass ein abgeschlossenes Praktikum II (Modul 15) Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung ist.

Abweichend für den Prüfungszeitraum Ende SoSe 2022 gilt:

Studierende, die aufgrund der Corona Pandemie im Wintersemester 2021/22 noch kein Praktikum II absolvieren konnten, dies aber in der vorlesungsfreien Zeit im Sommer 2022 nachholen, können mit der Anmeldung zur Prüfung auf Antrag für die Prüfung in M14a zugelassen werden. Als Nachweis gilt die Vorlage der Bestätigung des Praktikumsplatzes im Sommer 2022.

gez. Prof. Dr. Katharina Scheel